Neue arte-Doku zur Polarisierung um das Selbstbestimmungsgesetz
Eine neue arte‑Doku schlägt den Bogen von früher Sexualwissenschaft zur heutigen Transdebatte und ordnet das Selbstbestimmungsgesetz in historische Argumentationslinien rund um „Trans“ ein. Doch kritische Fragen und blinde Flecken rund um dieses Gesetz bekamen nur wenig Raum. Seit Inkrafttreten sind mehrere strittige Fälle bekannt geworden.
Seit dem 10 März ist die neue Dokumentation „Magnus Hirschfeld und die Geschlechter“ in der arte-Mediathek sowie auf YouTube zu sehen. Der Film will einen Bogen spannen vom Wirken des Sexualwissenschaftlers Magnus Hirschfeld und seinem wissenschaftlich begründeten Engagement für die Entkriminalisierung gleichgeschlechtlicher Sexualität sowie die Anerkennung von Transpersonen, die damals Transvestiten genannt wurden, bis heutigen Kontroversen um das Thema „Trans“.
In Hirschfelds Tradition?
Im Zentrum heutiger Kontroversen, die im Film ebenfalls eine Rolle spielen, steht das im November 2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz. Mit diesem Gesetz ist es einer volljährigen Person möglich, den Vornamen und Geschlechtseintrag per Formular auf dem Standesamt zu ändern, in dem sie erklärt, dass „der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht“ und „ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist“ (§2, Abs. 2 SBGG). Ein Nachweis in Form von Gutachten wie beim TSG oder Attesten wie bei §45b PStG muss nicht mehr erbracht werden.
Um es vorwegzunehmen: der arte-Film ist grundsätzlich positiv gegenüber dem Selbstbestimmungsgesetz eingestellt und stellt es in eine Hirschfeld’sche Traditionslinie. Allerdings konnte man kritische Stimmen nicht vollständig aussparen und so war es an EMMA-Redakteurin Chantal Louis und mir, diesen Part zu repräsentieren.
Hier kann man die Doku in voller Länge sehen:
Der Fall Liebich
Die Dreharbeiten zumindest mit mir und Chantal fanden bereits 2024 statt und so kommen neuere Entwicklungen, die zeigen, dass unsere Warnungen berechtigt waren, nicht mehr darin vor. Schlagzeilenträchtig war da beispielsweise der Fall Marla-Svenja Liebich, ein als Sven bekannter rechtsextremer Aktivist aus Sachsen-Anhalt. Dieser machte vom Selbstbestimmungsgesetz Gebrauch und änderte seinen Geschlechtseintrag von „männlich“ zu „weiblich“ und seinen Vornamen.
In der Vergangenheit hatte er mehrfach gegen LGBTI gehetzt und auch sonst gab es erste Hinweise, dass keine intrinsische Transidentität dahintersteckt. Da ihm eine Gerichtsverhandlung mit drohender Haftstrafe bevorstand, lag der Verdacht nahe, sich entweder auf diese Weise in eine Justizvollzugsanstalt für Frauen unterbringen lassen zu können oder einen Haftantritt zumindest weiter hinauszuzögern. Ich schrieb mehrfach im IQN-Blog über diesen Fall.
Neueste Wendungen um Liebich sind, dass er bekundet hat, seinen Geschlechtseintrag zu „divers“ sowie seinen Vornamen zu „Anne Frank“ ändern zu wollen. Eine geschmacklose Verhöhnung der im KZ Bergen-Belsen verstorbenen Jüdin, die nach ihrem Tod durch ihr hinterlassenes Tagebuch weltberühmt wurde. Zudem will nun der Landkreis von Liebichs Wohnort dafür sorgen, dass die Änderungen per Selbstbestimmungsgesetz rückgängig gemacht werden.
Mehr dazu in meinem neuen Blogbeitrag, für den ich auch drei JuristInnen um eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten gebeten habe:
Liebich hat mittlerweile auf dem Kurznachrichtendienst X auf den Vorwurf der Verhöhnung von Anne Frank wie folgt reagiert:

Keine Beförderung in Düsseldorf
Doch das ist nicht der einzige Fall, der die Schwachstellen eines Gesetzes aufzeigt, was auf jedweden Nachweis verzichtet, ob man zu dem Personenkreis gehört, für den es gedacht war: In Düsseldorf hat eine männliche Polizistenperson per Selbstbestimmungsgesetz den Geschlechtseintrag zu „weiblich“ ändern lassen und anschließend verlauten lassen, dies sei nur wegen einer schnelleren Beförderung geschehen. In Nordrhein-Westfalen gibt es nach Geschlecht quotierte Beförderungen im Sinne einer Frauenförderung.
Daraufhin hat das für die Polizistenperson zuständige Polizeipräsidium die Polizistenperson vom Beförderungsverfahren ausgeschlossen. Die betroffene Person ging in Berufung, da sie ihre Bemerkungen mit Bezug zu schnellerer Beförderung nur als Scherz gemeint habe. Jedoch urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass das Polizeipräsidium rechtmäßig gehandelt habe.
Hier wird zwar nicht wie im Fall Liebich der Geschlechtswechsel als solcher angefochten, aber die Inanspruchnahme von an ein Geschlecht geknüpfter Richtlinien verwehrt. Aufgrund der aufschlussreichen Bemerkung der Polizistenperson ist dies zweifelsohne richtig so. Jedoch zeigt dies, wie angreifbar ein Verfahren ist, was eine sozial und juristisch zentrale Kategorie wie Geschlecht auf einen reinen Sprechakt reduziert.
Sprechakt spart Steuern
Ein neues Geschäftsmodell mit dem Selbstbestimmungsbestimmungsgesetz scheinen auch juristische Beratungen für Immobilienbesitzer, die ihr Eigentum mit Nießbrauchsrecht an ihre Kinder übergeben wollen. Ein amtlicher Geschlechtswechsel von „männlich“ zu „weiblich“ bringt steuerlich erhebliche Vorteile, wie man auf der Website einer Kanzlei ganz offen und schambefreit nachlesen kann.
Denn:
Die Finanzverwaltung kann eine solche Geschlechtseintragsänderung nicht als steuerlichen Gestaltungsmissbrauch einstufen. Dies würde zu einer unzulässigen Begründungspflicht hinsichtlich der persönlichen Geschlechtsidentität führen und dem Grundgedanken des SBGG widersprechen.
Wie viel Vertrauen kann man künftig in Ergebnisse eines Gesetzes haben, was auf jeglichen Nachweis verzichtet? Offensichtlich haben diejenigen, die das Selbstbestimmungesetz unbedingt wollten, diese Folgen nicht bedacht – oder war es ihnen schlicht egal? Möglicherweise wird man in einigen Jahren feststellen, dass Nachweise wie Gutachten, Atteste oder schlicht Beratungen doch keine so schlechte Variante gewesen wären. Aber dann ist es wohl zu spät und die Akzeptanz längst ruiniert.
